Allgemeine Beratungsbedingungen (AGB)

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die Allgemeinen Beratungsbedingungen gelten – soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist – für Verträge zwischen dem Beratungsunternehmen PE Solution Dipl.-Psychologen und beratender Betriebswirt, Dr. Selck und Partner, nachstehend „PE Solution“ genannt, und seinem Vertragspartner, nachstehend „Kunde“ genannt, deren Gegenstand die Erteilung von Rat oder Auskünften bei der Planung, Vorbereitung, Durchführung oder Überwachung von Vorhaben ist.
  2. Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

§ 2 Gegenstand und Ausführung des Vertrages

  1. Gegenstand des Vertrags ist die vereinbarte Beratungstätigkeit. Gegenstand der Verträge kann insbesondere sein:
  • Management-Diagnostik
  • Organisationsentwicklung
  • Führungskräfteentwicklung
  • Managemententwicklung & Business Development
  1. Der Vertrag schließt keine Rechts- oder Steuerberatung ein. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, zielt der Vertrag nicht auf einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg ab.
  2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann PE Solution seine Tätigkeiten dadurch erbringen, dass es sich sachkundiger Subauftragnehmer bedient. PE Solution bleibt jedoch selbst unmittelbar verpflichtet.
  3. Auf Verlangen des Kunden hat PE Solution jederzeit Auskunft über den Stand der Arbeiten zu erteilen. Falls der Kunde einen umfassenden Bericht oder Protokolle wünscht, muss dies gesondert vereinbart werden. Hat PE Solution einen schriftlichen Bericht zu erstatten, so ist nur die schriftliche Darstellung maßgebend. Mündliche Erklärungen außerhalb des Beratungsberichtes sind stets vorläufig und unverbindlich.
  4. Änderungen des Vertrags bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. PE Solution ist verpflichtet, zusätzlich vom Kunden gewünschte Leistungen zu erbringen, soweit ihm dies nach seinen Kenntnissen und betrieblichen Kapazitäten zumutbar ist. Sofern sich die Vertragspartner nicht auf eine Vergütung für diese zusätzlichen Leistungen einigen, erhöht sich die Vergütung entsprechend dem zusätzlichen Zeitaufwand und Kostenaufwand von PE Solution.

§ 3 Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Kunde ist verpflichtet, den Berater nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle Voraussetzungen zu schaffen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrags erforderlich sind.
  2. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass PE Solution auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Ausführung seiner Tätigkeiten notwendigen oder aus Sicht des Kunden erkennbar sachdienlichen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und PE Solution von allen Vorgängen und Umständen erfährt, die für die Ausführung des Vertrags bedeutsam sein können.
  3. Auf Verlangen von PE Solution hat der Kunde die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und Erklärungen schriftlich zu bestätigen.

§ 4 Sicherung der Unabhängigkeit

Der Kunde steht dafür ein, dass er, die mit ihm verbundenen Unternehmen sowie seine und deren Mitarbeiter alles unterlassen, was die Unabhängigkeit der Mitarbeiter von PE Solution gefährden könnte. Dies gilt insbesondere für Angebote auf Anstellung und für Angebote, Aufträge auf eigene Rechnung zu übernehmen.

§ 5 Pflicht zu Verschwiegenheit und Geheimhaltung

  1. PE Solution ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle ihm als solche erkennbaren Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie alle als vertraulich bezeichneten Informationen des Kunden, die ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren und sie vertraulich zu behandeln, soweit ihn keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen verpflichten, Auskunft, insbesondere gegenüber Behörden, zu geben. Die Weitergabe von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen oder als vertraulich bezeichneten Informationen bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Kunden.
  2. PE Solution darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über Ablauf und Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Kunden aushändigen.
  3. PE Solution ist befugt, ihm anvertraute, personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Kunden zu verarbeiten und verarbeiten zu lassen. Es obliegt dem Kunden, Datenschutz-vereinbarungen im Rahmen einer Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) gesondert zu regeln.
  4. PE Solution übernimmt es, alle von ihm zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen, insbesondere seine Mitarbeiter und Subauftragnehmer, schriftlich auf die Einhaltung der Bestimmungen zur Schweigepflicht und zum Datenschutz zu verpflichten.
  5. Die Geheimhaltungspflicht gemäß Abs. 1 gilt nicht für Informationen, wenn und soweit
  • diese bereits vor Offenlegung und ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig im Besitz von
  • PE Solution waren und dieser den rechtmäßigen Besitz der Informationen beweisen kann;
  • diese Informationen dem Berater nach Abschluss des Vertrags von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig übermittelt wurden und PE Solution dies beweisen kann;
  • diese Informationen ohne Zutun von PE Solution veröffentlicht wurden oder anderweitig ohne sein Verschulden allgemein bekannt geworden
  • der Kunde einer Weitergabe der Informationen durch PE Solution schriftlich zugestimmt hat.

§ 6 Schutz des geistigen Eigentums von PE Solution

  1. Der Kunde steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags von PE Solution gefertigten Trainingsunterlagen, Unterlagen zur Personalauswahl, Berichte, Gutachten, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen, Software u. ä. nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung publiziert werden. Die Benutzung der erbrachten Beratungsleistungen über den vertraglich vereinbarten Zweck hinaus für mit dem Kunden verbundene Unternehmen bedarf einer vorherigen schriftlichen Genehmigung.
  2. Die von PE Solution entwickelten Unterlagen und Messinstrumente bleiben geistiges Eigentum von
    PE Solution. Anforderungsprofile und Methoden des Kunden sind davon nicht betroffen. Dies gilt sowohl für den Kunden als auch für dessen verbundene Unternehmen (Töchter und Beteiligungen).
  3. Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt PE Solution Urheber. Der Kunde erhält in diesem Fall nur ein durch Abs. 1 Satz 1 eingeschränktes, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränktes, unwiderrufliches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.

§ 7 Weitergabe von beruflichen Äußerungen von PE Solution

  1. Die Weitergabe beruflicher Äußerungen von PE Solution (Berichte, Gutachten, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen u.ä.) an einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung von PE Solution, soweit sich nicht bereits aus dem Vertragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an diesen Dritten ergibt.
  2. Die Verwendung beruflicher Äußerungen von PE Solution zu Werbezwecken ist unzulässig; ein Verstoß berechtigt den Berater zur fristlosen Kündigung des Auftrags und aller anderen noch nicht vollständig durchgeführten Aufträge des Kunden.

§ 8 Mangelbeseitigung

  1. Der Kunde hat etwaige Mängel der Beratungsleistung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Leistungserbringung, zu benennen.
  2. Soweit die Leistungen nachbesserungsfähig sind, wird PE Solution etwaige von ihm zu vertretende Mängel beseitigen, falls die Beseitigung keine unangemessenen Aufwendungen erzwingt.
  3. Schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Kunde verlangen, dass die Vergütung herabgesetzt oder der Vertrag rückgängig gemacht wird. Ist der Auftrag von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt worden, so kann der Kunde die Rückgängigmachung des
  4. Vertrages nur verlangen, wenn die erbrachte Leistung wegen des Fehlschlagens der Nachbesserung für ihn ohne Interesse ist. Für darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche gilt § 9.

§ 9 Haftung

  1. PE Solution haftet gegenüber dem Kunden für die von ihm oder den zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Sach- oder Personenschäden. Die weiteren Gesellschafter haften nicht persönlich.
  2. Für leichte Fahrlässigkeit haftet PE Solution nur, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt werden. In diesem Fall ist die Haftung für vertragsuntypische Schäden ausgeschlossen. Die Haftung von PE Solution für Schadensersatzansprüche, sei es aus Einzel- oder Gesamtschuldnerschaft, ist bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Schadensfall auf € 1.500.000 bei Personenschäden, auf € 500.000 bei Sachschäden und bei € 25.000 bei Vermögensschäden beschränkt; dies gilt auch dann, wenn eine Haftung gegenüber einer anderen Person als dem Kunden begründet sein sollte. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten, die sich aus ein und derselben beruflichen Fehlleistung (Verstoß) ergeben. Ist für den Kunden ein wesentlich höheres Schadensrisiko vorhersehbar, so hat er dies dem Berater mitzuteilen. In diesem Fall ist PE Solution verpflichtet, dem Kunden eine höhere Haftungssumme anzubieten; er ist berechtigt, mit Blick auf das höhere Haftungsrisiko eine Anhebung der Vergütung zu verlangen.
  3. Vertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Berater verjähren in drei Jahren ab der Anspruchsentstehung.

§ 10 Stornierung

Stornierungen von vereinbarten Terminen sowie terminlich vereinbarten Leistungen durch den Kunden sollten in Textform (z. B. per E-Mail) erfolgen. Telefonische Stornierungen werden durch uns in Textform bestätigt (per E-Mail). Der Zeitpunkt dieser E-Mails (oder anderer Schriftverkehre) dient als Berechnungsgrundlage für die folgenden Fristen. Bei Stornierungen von Terminen oder Leistungen durch den Kunden werden folgende Leistungen nach Anteilen berechnet:

  • Weniger als 72 Stunden vor Beginn der vereinbarten Beratungsleistung/Terminbeginn: 100 Prozent des Beratungshonorars sowie der Materialerstellung inklusive eingeplanter Berichte (z. B. Ergebnisberichte in der Eignungsdiagnostik) oder Protokolle. Erstattung von Lizenz- und Sachkosten. Materialkosten, sofern schon produziert wurde, werden ebenfalls zu 100 Prozent
  • berechnet. Bei geplanten Veranstaltungen in den Räumen von PE Solution werden bis dahin entstandene Kosten des Catering voll in Rechnung gestellt.
  • Weniger als 7 Tage vor Beginn der vereinbarten Beratungsleistung/Terminbeginn: 50 Prozent des vereinbarten Beratungs- und ggf. Assistenzhonorars sowie ggf. Erstattung von Lizenz- und Sachkosten. Materialkosten, sofern schon produziert wurde, werden zu 100 Prozent berechnet.
  • Weniger als 14 Tage vor Beginn der vereinbarten Beratungsleistung/Terminbeginn: 25 Prozent des vereinbarten Beratungs- und Assistenzhonorars sowie ggf. Erstattung von Lizenz- und Sachkosten.

In allen Fällen werden bis zur Stornierung tatsächlich angefallene Kosten für Buchungen von Reisen und Übernachtungen berechnet. Diese Stornobedingungen gelten auch bei Terminverschiebungen.
PE Solution wird Sachkosten dabei gegenrechnen, wenn kein wirtschaftlicher Schaden bzw. keine Wertminderung entstanden ist. Bei Nachweis eines geringeren Schadens für PE Solution können die pauschalierten Stornierungskosten gesenkt werden (nach §309 Zif 5b BGB).

§ 11 Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen den betroffenen Vertragspartner, die Erfüllung seiner Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Über den Eintritt eines Ereignisses höherer Gewalt ist der andere Vertragspartner unverzüglich zu informieren.

§ 12 Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Kunden

Kommt ein Kunde mit der Annahme der vom Berater angebotenen Leistung in Verzug und unterläßt der Kunde eine ihm nach § 3 oder sonst wie obliegende Mitwirkung, so ist PE Solution zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags berechtigt. Unberührt bleibt der Anspruch von PE Solution auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Kunden entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn PE Solution von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

§ 13 Kündigung

  1. Soweit nicht anders vereinbart ist, kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
  2. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  3. Wird der Vertrag vom Kunden gekündigt, werden die bereits erbrachten Leistungen, Reisekosten und Materialaufwendungen vom Berater in Rechnung gestellt. Zu den erbrachten Leistungen zählen auch vorbereitende Tätigkeiten, wie Konzeption, Analyse und Research. Berechnungsgrundlage sind die Preise des gültigen Geschäftsjahres.

§ 14 Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen

  1. PE Solution hat bis zur vollständigen Befriedigung seiner Forderungen an den ihm überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht. Die Ausübung dieses Zurückbehaltungsrechts ist treuwidrig, wenn dem Kunden durch die Zurückbehaltung ein unverhältnismäßig hoher, bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigender Schaden zugefügt würde.
  2. Mit der Befriedigung seiner Ansprüche aus dem Vertrag hat PE Solution alle Unterlagen herauszugeben, die der Kunde oder ein Dritter ihm aus Anlass der Beratungstätigkeit übergeben hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen den Vertragspartnern sowie für die im Rahmen des Auftrags gefertigten Trainingsunterlagen, Unterlagen zur Personalauswahl, Berichte, Gutachten, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen, Software u. ä., sofern der Kunde die Schriftstücke bereits im Original besitzt.
  3. Die Pflicht von PE Solution zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt sechs Monate, nachdem dem Kunden die schriftliche Aufforderung, die Unterlagen abzuholen, zugestellt wurde. Im Übrigen erlischt die Pflicht drei Jahre, bei den nach Abs. 1 zurückbehaltenen Unterlagen fünf Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

§ 15 Schlussbestimmungen

  1. Dieser Vertrag und alle sich daraus ergebenden Ansprüche unterliegen dem deutschen Recht.
  2. Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist Braunschweig.
  3. Änderungen und Ergänzungen dieser allgemeinen Beratungsbedingungen und des Vertrages bedürfen der Schriftform, sofern keine andere Form zwingend erforderlich ist.

Fragen?

Wenden Sie sich gern an:

PE Solution Dipl.-Psychologen und
 beratender Betriebswirt, Dr. Selck und Partner
Telefon: 0531 120 456 789, E-Mail: info@pe-solution.de

Adresse

PE Solution

Frankfurter Straße 3A

38122 Braunschweig

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